Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 01.03.1984

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 5.82   

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BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 5.82 (https://dejure.org/1984,811)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1984 - 6 P 5.82 (https://dejure.org/1984,811)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1984 - 6 P 5.82 (https://dejure.org/1984,811)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Schulungskosten - Abtretbarkeit eines Anspruches - Veranstalter der Schulung - Abtretbarkeit des Anspruches auf Erstattung von Schulungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 100
  • ZBR 1984, 218
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 5.82
    Das Beschwerdegericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß sich der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch aus dem Personalratsamt des Mitgliedes des Personalrats ableitet, dem die Aufwendungen erwachsen sind (BVerwGE 8, 202, ; 34, 143 ; 58, 54, ).

    Dem Beschwerdegericht ist allerdings darin beizupflichten, daß die Antragstellerin nicht nur das in ihrem Antrag formulierte Zahlungsverlangen verfolgt und sich bei rechtem Verständnis von B. auch nicht nur die entsprechende Geldforderung hat abtreten lassen, sondern daß sie einen Verpflichtungsanspruch geltend macht, dem nur entsprochen werden kann, wenn die - von dem erkennenden Senat in BVerwGE 58, 54 (64 ff.) im einzelnen dargelegten - Voraussetzungen der verlangten Erstattung der Schulungskosten bei B. erfüllt waren.

  • BGH, 10.12.1951 - GSZ 3/51

    Unfallrentenansprüche - § 400 BGB, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 5.82
    Nach der Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 153; 13, 360) dürfen nämlich auch Ansprüche, die ihrem Gegenstand nach an die Person des Anspruchsberechtigten gebunden und daher unpfändbar sind, ausnahmsweise auf denjenigen übertragen werden, der dem Abtretenden eine Leistung in Höhe der abgetretenen Forderung gewährt hat.
  • BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 5.82
    Nach der Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 153; 13, 360) dürfen nämlich auch Ansprüche, die ihrem Gegenstand nach an die Person des Anspruchsberechtigten gebunden und daher unpfändbar sind, ausnahmsweise auf denjenigen übertragen werden, der dem Abtretenden eine Leistung in Höhe der abgetretenen Forderung gewährt hat.
  • BVerwG, 06.03.1959 - VII P 5.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 5.82
    Das Beschwerdegericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß sich der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch aus dem Personalratsamt des Mitgliedes des Personalrats ableitet, dem die Aufwendungen erwachsen sind (BVerwGE 8, 202, ; 34, 143 ; 58, 54, ).
  • BVerwG, 24.10.1969 - VII P 14.68

    Erstattung von Reisekosten bei Besuch erkrankter Bediensteter - Betreuungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 5.82
    Das Beschwerdegericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß sich der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch aus dem Personalratsamt des Mitgliedes des Personalrats ableitet, dem die Aufwendungen erwachsen sind (BVerwGE 8, 202, ; 34, 143 ; 58, 54, ).
  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 36.78
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 5.82
    Denn der Beteiligte kann zur Tragung der durch die Teilnahme des B. an dem Lehrgang in W. entstandenen Kosten nur verpflichtet werden, wenn diese Schulungsveranstaltung dem B. Kenntnisse vermittelt hat, die für seine Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind oder waren (Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 36.78 - ).
  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch

    Da der Personalrat nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein könne, hat diese Rechtsprechung angenommen, daß es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handele, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen seien und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zustehe (Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - BVerwGE 8, 202 ; Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 2 S. 13, insoweit in BVerwGE 58, 54 nicht abgedruckt; Beschluß vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - BVerwGE 67, 135 ; Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 ; Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 -).

    Denn es besteht zunächst grundsätzlich die Möglichkeit, daß er sich den Erstattungsanspruch aus § 44 Abs. 1 BPersVG abtreten läßt (vgl. Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - a.a.O.; BAGE 25, 482 unter Hinweis auf den Beschluß vom 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972); außerdem kann er gem. § 17 BRAGO frühzeitig einen Vorschuß einfordern.

  • BVerwG, 27.01.2004 - 6 P 9.03

    Freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats; Unterkunft am Sitz der obersten

    Allerdings lässt der Senat Verpflichtungsanträge dort zu, wo das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller verfahrens- oder materiellrechtliche Ansprüche zuerkennt; dies ist insbesondere bei Kostenerstattungsansprüchen von Personalratsmitgliedern zu bejahen (vgl. Beschluss vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100, 102; Beschluss vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 12.93 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 26 S. 3).
  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90

    Personalvertretung - Honoraranspruch für den dienststellenfremden Beisitzer -

    Da der Personalrat als solcher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann, ist diese Rechtsprechung davon ausgegangen, daß es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handeln werde, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen seien und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zustehe (Beschlüsse vom 6. März 1959 a.a.O. und vom 27. April 1979 a.a.O., auch insoweit nicht in BVerwGE 58, 54 abgedruckt; Beschluß vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - BVerwGE 67, 135 ; Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 ).
  • BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93

    Anspruch des Personalratsmitglieds auf Erstattung von Schulungskosten bei

    Zwar steht der Erstattungsanspruch selbst nur dem jeweiligen Personalratsmitglied zu, das an der Schulungsveranstaltung teilgenommen hat (Beschlüsse vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 und vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17).

    Notwendig sind derartige Kosten dann, wenn sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, angemessen sind und wenn die Veranstaltungen Kentnisse vermitteln, die für die Tätigkeit des Personalrats erforderlich sind (Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 36.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 9, vom 22. März 1984, a.a.O., vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25 und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 6 P 29.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 27).

  • BVerwG, 18.08.1986 - 6 P 18.84

    Abtretbarkeit des Anspruchs auf Erstattung von Schulungskosten - Voraussetzung

    Diese vom Beschwerdegericht als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage hatte der Senat jedoch bereits in seinem Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - (BVerwGE 69, 100 = Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 10 = PersV 1986, 158 = ZBR 1984, 218) und damit bereits vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses im gleichen Sinne wie das Beschwerdegericht beantwortet.

    Diese durch die erwähnte Entscheidung des Senats vom 22. März 1984 (a.a.O.) geklärte Rechtsfrage bedarf keiner weiteren Erörterung.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1996 - PB 15 S 365/96

    Erstattung von Schulungskosten eines Personalratsmitgliedes -

    Das Feststellungsbegehren betrifft sowohl die Geschäftsführung als auch die Rechtsstellung der Personalvertretung, also des Personalrats und seiner Mitglieder, über die nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG die Verwaltungsgerichte nach § 83 Abs. 2 BPersVG unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entscheiden (vgl. Fischer/Goeres, GKÖD, RdNrn. 21 und 22 zu § 83 BPersVG; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8.Auflage 1995, RdNrn. 14 und 16 zu § 83 BPersVG; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Albers/Schlatmann, Bundespersonalvertretungsgesetz, RdNrn. 26 und 28 zu § 83 BPersVG; BVerwG, Beschlüsse vom 27.4.1983, BVerwGE 67, 135, 137, vom 22.3.1984, BVerwGE 69, 100, 101, vom 7.12.1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166, 168, und vom 20.3.1995, PersV 1996, S. 121, 126).

    Denn der geltend gemachte Erstattungsanspruch steht ihm zu und der Beteiligte zu 1. ist zur vollen Kostenerstattung nicht bereit (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.3.1984, a.a.O., vom 7.12.1994, a.a.O., und vom 20.3.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.06.2004 - 6 PB 3.04

    Verpflichtungsantrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren;

    Als Beispielfälle werden der Anspruch des Personalratmitglieds auf Freistellung nach § 46 Abs. 7 BPersVG sowie - unter Hinweis auf den in der Beschwerdebegründung ebenfalls zitierten Senatsbeschluss vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - (BVerwGE 69, 100, 102) - der Anspruch nach § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 6 BPersVG auf Freistellung, Lohnfortzahlung und Erstattung der mit einer Schulungsveranstaltung verbundenen notwendigen Kosten genannt.
  • BVerwG, 29.08.2000 - 6 P 7.99

    Kosten der Wahlanfechtung; Kosten der Wahl; materieller

    Durch die Abtretung des auf Freistellung von den außergerichtlichen Kosten der Wahlanfechtung gerichteten Anspruchs der 31 wahlanfechtenden Beschäftigten an die antragstellende Gewerkschaft hat der Anspruch seinen personalvertretungsrechtlichen Charakter nicht verloren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 1984 - BVerwG 6P 5.82 - BVerwGE 69, 100, 103 = Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 10).
  • BVerwG, 20.04.2016 - 5 P 3.15

    Dienststelle; Lehrerrat; Gymnasium; Schule; Brandenburg; Schulleiter;

    Ihr steht nicht entgegen, dass die entsandten Mitglieder ihren Kostenerstattungsanspruch an den Anbieter der Grundschulung abgetreten haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1984 - 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 und vom 8. September 1986 - 6 P 4.84 - Buchholz 238.3A § 46 BPersVG Nr. 20 S. 24).
  • BVerwG, 08.09.1986 - 6 P 4.84

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde - Anforderungen an die

    Wie der erkennende Senat in dem Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - (BVerwGE 69, 100 = Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 10 = PersV 1986, 158 = ZBR 1984, 218) ausgeführt hat, schließt es die besondere Struktur des aus §§ 46 Abs. 6, 44 Abs. 1 BPersVG fließenden personalvertretungsrechtlichen Gesamtanspruchs und seine Bindung an die Person des Anspruchsberechtigten nicht aus, den nach der Erfüllung der Freistellungsverpflichtung und der Verpflichtung zur Lohnfortzahlung verbleibenden Restanspruch unter den jeweils gegebenen Voraussetzungen zum Teil auf den Veranstalter der Schulung zu übertragen.
  • BVerwG, 07.07.1993 - 6 P 15.91

    Personalvertretung - Schulungsveranstaltung - Kostenerstattung - Personalratswahl

  • BVerwG, 20.04.2016 - 5 P 4.15

    Erstattung der durch die Entsendung von Personalratsmitgliedern zu Schulungs- und

  • BVerwG, 05.12.2011 - 8 B 53.11

    Abtretungsanzeige analog § 409 BGB bei Verwaltungsverfahren, die auf eine

  • BVerwG, 28.08.2000 - 6 P 7.99

    Kosten der Wahlanfechtung; Kosten der Wahl; materieller

  • BVerwG, 29.06.2004 - 6 PB 4.04

    Zulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 20.03.1995 - 6 P 46.93

    Teilnahme eines Personalratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.1991 - 5 A 10566/90

    Übernahme von Rechtsanwaltskosten für die Beratung/Vertretung eines

  • VGH Bayern, 05.04.1995 - 18 P 94.2942

    Funktionsfähigkeit des Personalrats nach Auflösung der Dienststelle;

  • BVerwG, 04.02.1988 - 6 P 23.85

    Personalvertretungsrecht - Personalratsmitglied - Erstattung von Schulungskosten

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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.03.1984 - 6 P 36.83   

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BVerwG, 01.03.1984 - 6 P 36.83 (https://dejure.org/1984,1588)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachverbesserung von Wahlvorschlägen - Vorschlagsberechtigte Beschäftigte - Wahlvorstand

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 67
  • ZBR 1984, 218
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88

    Jugendvertretung - Beendigung der Amtszeit - Ungültigkeit der Wahl -

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 69, 67 vertretene gegenteilige Rechtsauffassung, der Wahlvorstand erfülle seine Pflicht, wenn er einem Wahlbewerber oder Listenvertreter einmal Gelegenheit gebe, einen Wahlvorschlag "nachzubessern" und dürfe deshalb bei erneuten Doppelunterschriften den Vorschlag ohne weitere Prüfung als ungültig zurückgeben, überzeuge nicht.

    Der Wahlvorstand erfüllt die Pflichten, die sich für ihn aus den dargestellten Grundsätzen ergeben, nach alledem schon dann, wenn er einem Wahlbewerber oder Listenvertreter einmal Gelegenheit gibt, einen Wahlvorschlag, der infolge von Streichungen nach § 10 Abs. 4 BPersVWO nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweist, "nachzubessern", und in dem Fall, daß der "nachgebesserte" Wahlvorschlag erneut Doppelunterschriften aufweist, nicht nochmals nach § 10 Abs. 4 BPersVWO verfährt, sondern den Wahlvorschlag als ungültig zurückgibt (Beschlüsse vom 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - <BVerwGE 69, 67 = ZBR 1984, 218> und vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 17.83 - sowie gleichfalls vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 31.83 - ).

  • BVerwG, 25.09.1984 - 6 P 31.83

    Wahl eines öffentlichen Personalrates - Verbot von Mehrfachunterschriften auf

    Da in dem Verbot von Mehrfachunterschriften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 4 BPersVWO auch keine unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige Erschwerung des Zugangs zur Wahl liegt, ist der erkennende Senat bisher ohne nähere Begründung von der Rechtsgültigkeit dieser Vorschriften ausgegangen (vgl. Beschluß vom 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - [ZBR 1984, 218]).

    Sie verkennt Sinn und Zweck sowie die Grenzen der in § 10 Abs. 4 und 5 BPersVWO getroffenen Regelungen (Beschluß von 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - [ZBR 1984, 218]).

  • VGH Hessen, 23.03.2017 - 22 A 2145/16

    Anfechtung einer Personalratswahl

    Auch die Verletzung dieser Hinweispflicht kann einen wesentlichen Fehler des Wahlverfahrens im Sinne des § 22 Abs. 1 HPVG darstellen, der - wenn nicht auszuschließen ist, dass der nicht erteilte Hinweis zu einer (fristgemäßen) Nachbesserung bzw. Beseitigung des Fehlers geführt hätte - zur Begründetheit eines Wahlanfechtungsantrags führt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 6 A 194/98.PVL -, juris Rdnr. 22; BVerwG , Beschluss vom 1. März 1984 - 6 P 36/83 - juris, Rdnr. 22 ff.; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 23 K 1687/16.F.PV - PersV 2017, 148 ff.).
  • BVerwG, 25.09.1984 - 6 P 17.83

    Leistung einer Unterschrift für einen Wahlvorschlag - Unterzeichnung zweier

    Da in dem Verbot von Mehrfachunterschriften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 4 BPersVWO auch keine unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige Erschwerung des Zugangs zur Wahl liegt, ist der erkennende Senat bisher ohne nähere Begründung von der Rechtsgültigkeit dieser Vorschriften ausgegangen (vgl. Beschluß vom 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - [ZBR 1984, 218]).

    Sie verkennt Sinn und Zweck sowie die Grenzen der in § 10 Abs. 4 und 5 BPersVWO getroffenen Regelungen (Beschluß vom 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - [ZBR 1984, 218]).

  • BVerwG, 16.02.1994 - 11 B 73.93

    Unzureichende Sachaufklärung durch Unterlassung der persönlichen Anhörung eines

    Gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 402, 397 ZPO ist das Tatsachengericht in der Regel verpflichtet, das Erscheinen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn eine Partei diese Anordnung beantragt, weil sie dem Sachverständigen Fragen stellen will (vgl. BVerwGE 18, 216 [BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; 69, 70 [BVerwG 01.03.1984 - 6 P 36/83]m.w.N.).
  • VG München, 24.01.2023 - M 20 P 21.2952

    (Landes) Personalvertretungsrecht, Anfechtung einer Personalratswahl (begründet),

    Das Gericht folgt insoweit nicht der teilweise vertretenen Auffassung (z.B. Dörner in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Auflage 2020, § 19 BPersVG Rn. 73 a.E. mit Verweis auf BVerwG, B.v. 1.3.1984 - 6 P 36.83, das insoweit aber (nur) ein "mehrfaches Aufeinanderfolgen von Aufforderungen" verneint; Reiner in Bößmann/Steffen/Romböck, PdK Bay C-17a BayPVG - Erläuterungen zu § 10 WO-BayPVG - beck-online), dass das Gesetz nur eine einmalige Nachbesserungsmöglichkeit vorsehe.
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